Zum Urteil in der Sache “Papamobil”.

Vorgestern entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Verfügungen der Polizei gegen das 2006 in München beim Christopher-Street-Day mitgeführte „Papamobil“ rechtswidrig waren. Die Aussagen seien von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Traurig genug, daß Polizei und die erste Instanz sich bemüßigt fühlten, gegen eine freie Meinungsäußerung vorzugehen, die die Aussagen des Papstes gegen Homosexualität persiflierten. (mehr …)